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Änderung § 1 HKStG vom 18.12.2007
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§ 1 HKStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 1 HKStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Stiftung | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen 'Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -' wird unter der Bezeichnung 'Heimkehrerstiftung' fortgeführt. |
(2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. (3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn. | |
(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig. | |
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