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Synopse aller Änderungen des HKStG am 18.12.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2007 durch Artikel 1 des HKStAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HKStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HKStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | HKStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Stiftung | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen 'Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -' wird unter der Bezeichnung 'Heimkehrerstiftung' fortgeführt. |
(2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. (3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn. | |
(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig. | |
§ 3 Leistungen | |
(1) Die Stiftung kann den in § 2 Abs. 1 genannten Personen einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Notlage gewähren. Eine Notlage ist gegeben, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für sich oder die von ihm zu unterhaltenden Angehörigen mit eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Die Förderung erfolgt nach der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit. (2) Über die in Absatz 1 genannte Leistung hinaus kann die Stiftung den ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nach dem 31. Dezember 1946 aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung gewähren. Ein Nachteil wird vermutet, wenn bei der Rentenberechnung mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, davon mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, angerechnet wurden und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und seines Ehegatten eine ausreichende Altersversorgung nicht vorhanden ist. Einer Ersatzzeit steht gleich die Zeit des Militärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet wurde. Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den nach § 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien festgesetzt werden. (3) Hinterbliebenen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann die Stiftung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung gewähren. Die Einkommensgruppen betragen 80 vom Hundert der nach Absatz 2 Satz 4 festgesetzten Beträge, wenn der Antrag auf die Leistung nach Satz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 2 in der jeweiligen Einkommensgruppe gewährt werden. Der hinterbliebene Ehegatte erhält keine Leistungen, wenn die Ehe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 2 geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen. (4) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge zur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegsgefangenschaft und Internierung vergeben. (5) Grundrenten für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sowie Renten für Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes. (6) Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet werden. | |
(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden. | |
§ 4 Finanzausstattung | § 4 Finanzierung |
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat und aus den jährlichen Erträgnissen verwenden. Darüber hinaus werden der Stiftung hierfür in den Jahren 1995 und 1996 je sechs Million Deutsche Mark, 1997 und 1998 je fünf Millionen Deutsche Mark, 1999 und 2000 je vier Millionen Deutsche Mark, 2001 bis 2005 je drei Millionen Deutsche Mark, aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. (2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, für Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt. (3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich vom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt. | (1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden. (2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt. (3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. |
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. |
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