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Änderung § 4 HKStG vom 18.12.2007

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§ 4 HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Finanzausstattung


(Text neue Fassung)

§ 4 Finanzierung


vorherige Änderung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat und aus den jährlichen Erträgnissen verwenden. Darüber hinaus werden der Stiftung hierfür in den Jahren

1995 und 1996 je sechs Million Deutsche Mark,

1997 und 1998 je fünf Millionen Deutsche Mark,

1999 und 2000 je vier Millionen Deutsche Mark,

2001 bis 2005 je drei Millionen Deutsche Mark,

aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt.

(2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, für Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt.

(3) Darüber
hinaus werden der Stiftung jährlich vom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt.



(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.

(2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.


(Textabschnitt unverändert)

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.