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§ 5 - Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 134 ; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Geltung ab 10.08.1951; FNA: 315-11-9 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 5



Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.



 

Zitierungen von § 5 WGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WGV
... der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5 , 8 und 9 etwas anderes ...
§ 8 WGV (vom 09.10.2013)
... Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ...