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§ 5 - Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 134 ; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Geltung ab 10.08.1951; FNA: 315-11-9 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 10.08.1951; FNA: 315-11-9 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.
Zitierungen von § 5 WGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WGV
... der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5 , 8 und 9 etwas anderes ...
§ 8 WGV (vom 09.10.2013)
... Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/224/a2799.htm