§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.
Frühere Fassungen von § 58a SG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 9 BwRefBeglG Änderung des Soldatengesetzes ... ersetzt: „§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz § 58a Reservewehrdienstverhältnis". 2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die ... nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt. 9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: „§ 58a Reservewehrdienstverhältnis Die ... 9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: „§ 58a Reservewehrdienstverhältnis Die Rechtsstellung der Soldaten in einem ...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes ... nach dem Wehrpflichtgesetz 2. Reservewehrdienstverhältnis § 58a Reservewehrdienstverhältnis 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes ... Engagement 1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz". 7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt: „2. ... „2. Reservewehrdienstverhältnis". 8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die §§ 58b bis 58h eingefügt: ...
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