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§ 3a - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen



(1) 1Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. 2Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass

1.
die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar - abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,

2.
zu der betroffenen Person - abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - in jedem Fall Einsicht genommen wird

a)
in öffentlich zugängliche Internetseiten und

b)
in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,

3.
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung - zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - anzugeben hat,

a)
welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,

b)
unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,

4.
die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,

5.
der betroffenen Person - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

6.
anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:

a)
bei der betroffenen Person nur

aa)
die Einsichtnahme nach Nummer 2,

bb)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und

cc)
die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie

b)
bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,

7.
die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und

8.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange

a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder

b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.





 

Frühere Fassungen von § 3a SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 1 Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2023)
... über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2 . (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung (SoldSÜV)
V. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 141
§ 1 SoldSÜV Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
... Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die 1. als Kommandosoldatin, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 1 IESÜG Änderung des Soldatengesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen". ... 93 Verordnungsermächtigungen". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Intensivierte erweiterte ... 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen  ... über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2 ." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz ...