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§ 17 - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Verhalten im und außer Dienst
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) 1Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. 2Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. 3Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 17 SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 15.06.2017 | Artikel 3 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
aktuell vorher | 23.05.2015 | Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 23.05.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 58 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (vom 09.08.2019)
... Disziplinarmaßnahme verhängt werden. (5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3 , § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... Angabe eingefügt: „§ 30c Arbeitszeit". 2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes " gestrichen. 4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Gesunderhaltungspflicht und ... Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit." 3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ... Arbeitszeit." 3. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Gesunderhaltungspflicht ... durch das Wort „drei" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „ § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „§ 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 29. ... durch das Wort „drei" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „ § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8" durch die Wörter „§ 17a Absatz 2 bis 4" ersetzt. 30. ...
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 3 BGVerhG Änderung des Soldatengesetzes
... mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein." 2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen ...
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