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§ 27 - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 27 Laufbahnvorschriften
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.
(2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern
- 1.
- für die Laufbahnen der Unteroffiziere
- a)
- der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- b)
- eine Dienstzeit von einem Jahr,
- c)
- die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
- 2.
- für die Laufbahnen der Offiziere
- a)
- eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- b)
- eine Dienstzeit von drei Jahren,
- c)
- die Ablegung einer Offizierprüfung,
- 3.
- für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.
(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.
(4) 1Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. 2Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. 3Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.
(5) 1Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. 2Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
(6) 1Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. 2Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.
(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.
(8) 1Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. 2Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. 3Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. 4Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.
Text in der Fassung des Artikels 188 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 27 SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 188 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 10 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 27 SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92 SG Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
... der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass ... Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b bis auf ...
§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2023)
... der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1 , die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b ... 4 Absatz 4, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7 , 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der SoldatenlaufbahnverordnungB. v. 08.06.2007 BGBl. I S. 1098
Dritte Verordnung zur Änderung der SoldatenlaufbahnverordnungV. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Erste Verordnung zur Änderung der SoldatenlaufbahnverordnungV. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
Vierte Verordnung zur Änderung der SoldatenlaufbahnverordnungV. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2654
Zweite Verordnung zur Änderung der SoldatenlaufbahnverordnungV. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3128
Zitat in folgenden Normen
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 9 SGleiG Dienstliche Benachteiligungsverbote
... Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes . (2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen." 5. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 werden die Wörter „erfolgreiche Besuch einer Hauptschule" jeweils durch das Wort ... § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ § 27 " durch die Angabe „§ 27 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 27" durch die Angabe „ § 27 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... 1 Absatz 3, 2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7 , 3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 4. ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... Sätze 1 bis 5 gelten für den Soldaten auf Zeit entsprechend." 10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 27 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 27a Dienstliche ... Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a". 2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b eingefügt: „§ 27a ... 4 Absatz 4, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7 , 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Eingangsformel SLV
... Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
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