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§ 28a - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
(1) 1Einem Berufssoldaten kann nach mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Über den Urlaubsantrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. 3Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Berufssoldat sich verpflichtet, während der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung genehmigungsbedürftiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten nach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. 2Handelt der Berufssoldat seiner Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft zuwider, ist der Urlaub zu widerrufen. 3Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen, dürfen genehmigt werden, auch wenn der Soldat sich nach Satz 1 verpflichtet hat. 4Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 28a SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 23.05.2015 | Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 10 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell | vor 12.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28a SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30b SG Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung (vom 28.10.2016)
... nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2024)
... Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt. (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen
... Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt. (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... „Genehmigung" das Wort „vorherigen" eingefügt. 4. Dem § 28a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Es kann seine Zuständigkeit ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt. 7. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... die Angabe „Bundestag, zum Europäischen Parlament" ersetzt. 12. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 6 BPflRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... entsprechend." 4. In § 30b wird die Angabe „§ 28 Abs. 5 und § 28a " durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz ... Abs. 5 und § 28a" durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7" ersetzt. 5. Nach § 31 wird folgender § 31a ...
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