§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
(1) 1Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. 2Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. 3Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 4In den Laufbahnen der Mannschaften des Sanitätsdienstes, der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, der Feldwebel des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes sowie in den sanitätsdienstlichen Werdegängen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit längstens bis zu einer Dienstzeit von 30 Jahren zulässig.
(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(4)
1Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach
§ 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit.
2Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach
§ 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) 1Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. 2Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) 1Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(8) 1Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. 2Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. 3Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. 4Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.
Frühere Fassungen von § 40 SG
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Zitierungen von § 40 SG
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 44 BBesG Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (vom 06.03.2025) ... die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse (vom 01.01.2025) ... den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes , in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im ...
§ 19 SVG Übergangsbeihilfe (vom 01.01.2025) ... 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des ...
§ 101 SVG Arbeitslosenbeihilfe ... steht die Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 8 WSG Entlassungsgeld (vom 23.12.2023) ... oder 3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes , in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im ... „Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 oder § 46 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 11 SVG Übergangsgebührnisse (vom 24.12.2024) ... den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes , in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im ...
§ 12 SVG Übergangsbeihilfe (vom 24.12.2024) ... Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des ...
§ 13b SVG Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung (vom 01.10.2021) ... oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden ... Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der ...
§ 86a SVG Arbeitslosenbeihilfe (vom 01.10.2021) ... Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. ...
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