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§ 45 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 45 Altersgrenzen



(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,

2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,

3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,

4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,

5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,

6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) 1Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. 2Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.






 

Frühere Fassungen von § 45 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 10 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG)
vom 29.06.1998 BGBl. I S. 1666
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 SG Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vom 09.08.2019)
... Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann ... (2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem ...
§ 96 SG Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 12.02.2009)
... Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. ... (2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt: 1. für Generale ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 43 BBesG Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie (vom 01.01.2020)
... dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes . (3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung ...

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 22.05.1980 BGBl. I S. 581
Artikel 6 13. SGÄndG Übergangsvorschrift
... § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung des Artikels 1 ist auf Offiziere in Verwendungen ... des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die in § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I ...

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 7 EinsatzWVG Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat (vom 05.04.2017)
... überschritten haben. (3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.  ...

Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte)
G. v. 30.07.1985 BGBl. I S. 1621; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 PersStruktG - Streitkräfte
... in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze ihres Dienstgrads (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes) a) in den Jahren 1986 und 1987 eine weitere ...

Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Artikel 9 HStruktG Soldatengesetz
... nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn ...

Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 PersStärkeG
... Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. ...
§ 6 PersStärkeG
... zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in ...
§ 7 PersStärkeG
... dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 39 SVG Berufsförderung der Berufssoldaten (vom 01.10.2021)
... gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leistungen nach den ...
§ 62 SVG Umzugskostenvergütung (vom 01.10.2021)
... bewilligt werden. (3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... oder einen Offizier, die oder der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihr oder ihm auch die Leistungen nach ...
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung
... Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit ...

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 24 SBG Personalangelegenheiten
... im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus. (2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem ...

Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)
V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 STzV Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit (vom 01.01.2016)
... ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen ...

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 5 SKPersStruktAnpG Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden ...
§ 6 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
... die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der ...
§ 9 SKPersStruktAnpG Freistellung vom militärischen Dienst
... in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes . (3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 7 BwAttraktStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde. § 10 Soldatinnen und Soldaten ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
...  „(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem ... drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden." 17. In § 45 Absatz 5 wird die Angabe „§ 147 Abs. 3" durch die Angabe „§ 147 Absatz 2" ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... für einen Offizier, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihm auch ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen." 20. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Altersgrenzen (1) Für ... zuzustellen." 20. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Altersgrenzen (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen ... aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. ... (2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt: 1. für Generale ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
§ 8 BSchAV Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens (vom 01.01.2008)
... gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der ...

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 7 BSchAV Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens
... gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht, wenn die ...

Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 23 SBG Personalangelegenheiten
... im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes, 8. Anträgen auf Sonderurlaub, ...

Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
§ 10 SVGDV
... festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Soldatengesetzes bis spätestens zum 30. September 2008 endet, kann im ...