§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) 1Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
- 1.
- gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder
- 2.
- der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes
- a)
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
- b)
- wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
2Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
3§ 52 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 53 SG
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Zitierungen von § 53 SG
interne Verweise§ 57 SG Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ... nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend. (2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen ... einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den ... Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte ...
Zitat in folgenden NormenAltersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 4 AltGG Verlust des Anspruchs auf Altersgeld (vom 14.03.2015) ... Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld. (2) Wird in einem ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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