§ 63 Hilfeleistungen im Innern
(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach
Artikel 35 des Grundgesetzes.
(2)
1Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
3Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach
§ 61 Abs. 2 nicht angerechnet.
(3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
Frühere Fassungen von § 63 SG
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Zitierungen von § 63 SG
interne Verweise§ 60 SG Arten der Dienstleistungen (vom 09.08.2019) ... 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern ( § 63 ), 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), 5. Wehrdienst zur ...
§ 70 SG Verfahren (vom 06.03.2025) ... Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern ( § 63 ), zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als ...
§ 77 SG Dienstleistungsüberwachung; Haftung (vom 06.03.2025) ... zu melden, 5. die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1 , für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall ...
Zitat in folgenden NormenReservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt: § 63a Hilfeleistungen im Ausland". ... b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. 18. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten ... im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit." 19. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: § 63a Hilfeleistungen im ... 24. In § 70 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63 )," die Angabe zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a)," eingefügt. ... Dienstleistungsbescheide" die Angabe für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1," eingefügt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019) ... eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt. ...
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