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§ 63 - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 63 Hilfeleistungen im Innern
(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes.
(2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.
(3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008
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Frühere Fassungen von § 63 SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 63 SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 SG Arten der Dienstleistungen (vom 09.08.2019)
... 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern ( § 63 ), 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), 5. Wehrdienst zur ...
§ 70 SG Verfahren (vom 09.08.2008)
... begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63 ), zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als ...
§ 77 SG Dienstleistungsüberwachung; Haftung (vom 13.04.2013)
... melden, 5. die Dienstleistungsbescheide für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall ...
Zitat in folgenden Normen
Reservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 8 ResG Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
... berufen worden sind, jedoch nur für Dienstleistungen im Sinne des § 63 des Soldatengesetzes. (4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivierten ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt: § 63a Hilfeleistungen im Ausland". ... b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. 18. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten ... im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit." 19. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: § 63a Hilfeleistungen im ... 24. In § 70 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63 )," die Angabe zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a)," eingefügt. ... Dienstleistungsbescheide" die Angabe für Hilfeleistungen im Innern nach § 63 Abs. 1," eingefügt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
... 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63 ), 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und 5. unbefristeter ...
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