Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 66 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 66 Befreiung von Dienstleistungen



Von Dienstleistungen sind befreit

1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

4.
schwerbehinderte Menschen und

5.
Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 66 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 SG Zurückstellung von Dienstleistungen (vom 09.08.2019)
... Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflichtige, die sich auf das geistliche Amt ( § 66 ) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: 1. ...
§ 75 SG Entlassung aus den Dienstleistungen (vom 23.12.2023)
... aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - oder wenn innerhalb des ersten ...
§ 77 SG Dienstleistungsüberwachung; Haftung (vom 13.04.2013)
... dauernd ausgeschlossen sind (§ 65), 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66 ) oder 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. (3) (aufgehoben) ... 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... durch das Wort „dienstunfähig" ersetzt. 21. In § 66 werden in Nummer 3 das Wort „und" gestrichen, in Nummer 4 der Punkt durch das Wort ...