§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
(1)
1Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in
§ 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.
2Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder nach
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entlassen wird.
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
(3)
1Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
2Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in
§ 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist.
3Die
§§ 53 und
57 bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 76 SG
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Zitierungen von § 76 SG
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenWehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 8 WSG Entlassungsgeld (vom 23.12.2023) ... Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden." 3. In § 8c ...
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes ... 2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder 3. durch Ausschluss entsprechend § 76 . (2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats ... c) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12. 14. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 75 ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Zitate in aufgehobenen TitelnWehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 9 WSG Entlassungsgeld (vom 01.11.2015) ... nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen ...
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