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Änderung § 29f SG vom 06.03.2025

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§ 29e SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
§ 29f SG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen


(Text neue Fassung)

§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen


vorherige Änderung

Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.



Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.

(heute geltende Fassung)