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Änderung § 29f SG vom 06.03.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29f SG, alle Änderungen durch Artikel 6 BwESuÄndG am 6. März 2025 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29e SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 29f SG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Text alte Fassung) § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen | (Text neue Fassung)§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen |
Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs. | Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs. |
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