§ 80 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80 Konkurrenzregelung

Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht

6. Verhältnis zur Wehrpflicht

§ 80 Konkurrenzregelung


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.


Text in der Fassung des Artikels 2 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011



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