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Zu § 2a des Gesetzes - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 2a des Gesetzes
§ 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
(1) 1Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. 3Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4Der Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. 6Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.
(2) 1Für den nachweislich nach Absatz 1 versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist. 2Die Steuerentlastung nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 3Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) 1Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, wenn die Versicherung dem zuständigen Hauptzollamt vorliegt. 3Die Versicherung ist vom Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. 4Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben. 5Für Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß. 6Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nicht ausgezahlt werden, solange eine offene Rückforderungsanordnung besteht.
(4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019
§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
(1) 1Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den entnommenen elektrischen Strom die Steuer nach dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. 3Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4§ 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 5Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt werden.
(2) 1Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2§ 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand. 4Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat. 5Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht überschritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist, dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat.
(3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019
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