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Änderung § 11 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 17.04.2024

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 7 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

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§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


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Die Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies gilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.