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Änderung § 77 BWO vom 11.12.2008

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§ 77 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 77 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest

(Text neue Fassung)

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Absatz 2) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) 1 Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und

5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).

Der
Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.



4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

5. im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen) und

6. welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.

2 Der
Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

vorherige Änderung

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).



(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

(4) 1
Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. 2 § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).