Tools:
Update via:
Änderung § 42 BWO vom 18.09.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 BWO, alle Änderungen durch Artikel 1 13. BWOÄndV am 18. September 2024 und Änderungshistorie der BWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 42 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2024 geltenden Fassung | § 42 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. 3 Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. 3 Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen. |
(2) 1 Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2 Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2263/al0-206500.htm