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Synopse aller Änderungen der BWO am 18.09.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. September 2024 durch Artikel 1 der 13. BWOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BWO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2024 geltenden Fassung
BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Wahlorgane
    § 1 Bundeswahlleiter
    § 2 Landeswahlleiter
    § 3 Kreiswahlleiter
    § 4 Bildung der Wahlausschüsse
    § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
    § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
    § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
    § 8 Beweglicher Wahlvorstand
    § 9 Ehrenämter
    § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
    § 11 Geldbußen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
    Erster Unterabschnitt Wahlbezirke
       § 12 Allgemeine Wahlbezirke
       § 13 Sonderwahlbezirke
    Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
       § 14 Führung des Wählerverzeichnisses
       § 15 (weggefallen)
       § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
       § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
       § 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
       § 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
       § 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
       § 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis
       § 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
       § 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
       § 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses
    Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
       § 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
       § 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
       § 27 Wahlscheinanträge
       § 28 Erteilung von Wahlscheinen
       § 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
       § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis
       § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
    Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
       § 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
       § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
       § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
       § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
       § 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
       § 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
       § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
       § 39 Inhalt und Form der Landeslisten
       § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
       § 41 Zulassung der Landeslisten
       § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
       § 43 Bekanntmachung der Landeslisten
       § 44 (aufgehoben)
       § 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
    Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
       § 46 Wahlräume
       § 47 Wahlzeit
       § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
    Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
       § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
       § 50 Wahlkabinen
       § 51 Wahlurnen
       § 52 Wahltisch
       § 53 Eröffnung der Wahlhandlung
       § 54 Öffentlichkeit
       § 55 Ordnung im Wahlraum
       § 56 Stimmabgabe
       § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
       § 58 (aufgehoben)
       § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
       § 60 Schluss der Wahlhandlung
    Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen
       § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
       § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
       § 63 Stimmabgabe in Klöstern
       § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
       § 65
       § 66 Briefwahl
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
    § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 68 Zählung der Wähler
    § 69 Zählung der Stimmen
    § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    § 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
    § 72 Wahlniederschrift
    § 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
    § 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
    § 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(Text neue Fassung)

    § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
    § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber


    § 80 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
    § 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
vorherige Änderung nächste Änderung

Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern


Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
    § 82 Nachwahl
    § 83 Wiederholungswahl
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 84 Berufung von Listennachfolgern


    § 84 Berufung von Nachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
    § 86 Öffentliche Bekanntmachungen
    § 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt
    § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
    § 89 Sicherung der Wahlunterlagen
    § 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
    § 91 Stadtstaatklausel
    § 92
    § 93
    Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *)


    Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)
    Anlage 2a (zu § 18 Absatz
5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)
    Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)
    Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag
    Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)
    Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2)
    Anlage 7
    Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1)
    Anlage 9 (zu § 26)
    Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
    Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
    Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3)
    Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1)
    Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4)
    Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei
    Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
    Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis
    Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis
    Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes
    Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1)
    Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3)
    Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste
    Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 25 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)


    Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)
    Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1)
    Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
    Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag
    Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)
    Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6)


    Anlage 32 (zu § 76 Absatz 6) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag
    Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Bundeswahlleiter


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.



1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Ehrenämter


Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,



3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis


(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1. für eine Wohnung,

2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),

3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),

4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

1. nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,

a) (weggefallen)

b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,

c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,

2. nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. 2 Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. 3 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4 Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5 Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.



(3) 1 Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. 2 Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. 3 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4 Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5 Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.

(7) 1 Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 2 Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. 3 Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) 1 Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. 2 Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3 § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 4 Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2 Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3 Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3)
1 In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2 Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(4) (weggefallen)

(5) 1 In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. 3 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4 Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 5 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(6) 1 Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3 Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.



(1) 1 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2 Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3 Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen der Absätze 4 und 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) 1 In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2 Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(3) 1 In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. 2 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 3 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) 1 In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. 2 Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

(5) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.

(5a) 1
Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. 2 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 3 Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(6) 1 Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3 Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(7) 1 Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. 2 Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.


(heute geltende Fassung) 

§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. 2 Die Mitteilung soll enthalten



(1) 1 Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. 2 Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Mitteilung soll enthalten

1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2. die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

3. die Angabe der Wahlzeit,

4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

8. 1 die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. 2 Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und

c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).

3 Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) 1 Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2 Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. 3 Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4 Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.



(heute geltende Fassung) 

§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,

1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),

3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),

5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).

(2) 1 Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,

2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.

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2 Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden. 3 Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.



2 Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen. 3 Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht. 4 Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.

§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis


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(1) 1 Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. 2 Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3 Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. 4 Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.



(1) 1 Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. 2 Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3 Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. 4 Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.

(2) (weggefallen)

(3) 1 Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. 2 Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde


(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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(4) 1 Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. 3 In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. 4 Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. 6 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.



(4) 1 Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. 3 In den Fällen des § 18 Absatz 3 bis 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. 4 Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. 6 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses


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(1) 1 Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2 § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.



(1) 1 Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2 § 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.

(2) 1 Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. 2 Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3 § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 4 Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte 'Bemerkungen' zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Wahlscheinanträge


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(1) 1 Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3 Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3 Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

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(4) 1 Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. 2 In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3 Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.



(4) 1 Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 15.00 Uhr, beantragt werden. 2 In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3 Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Erteilung von Wahlscheinen


(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.

(2) 1 Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2 Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3 Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) 1 Dem Wahlschein sind beizufügen

1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,

2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und

4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.

2 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Absatz 1.

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(4) 1 Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. 2 Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3 Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. 4 Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.



(4) 1 Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. 2 Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3 Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. 4 Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) 1 Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2 Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3 An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4 § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5 Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 6 Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) 1 Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. 2 Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3 Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. 4 Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5 Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

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(7) 1 Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. 2 § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.



(7) 1 Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. 2 § 18 Absatz 5a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) 1 Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2 Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3 Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. 4 In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) 1 Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. 2 Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.

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(10) 1 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2 Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.



(10) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln


(1) 1 Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht. 2 Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes

1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,

2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,

3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen kann.

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(2) 1 Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. 2 In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. 3 Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 4 Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.



(2) 1 Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. 2 In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. 3 Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 4 Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist. 5 Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1 Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2 Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. 3 Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.

(4) 1 Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. 2 In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. 3 Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.



(heute geltende Fassung) 

§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge


(1) 1 Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. 2 Er muss enthalten

1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,

2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.

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3 Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.



3 Er soll ferner Namen, Anschrift *), Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2 Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. 3 Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) 1 Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. 2 Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

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1. 1 Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. 2 Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 3 Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4 Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. 5 Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. 6 Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. 1 Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 2 Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.



1. 1 Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. 2 Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. 3 Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4 Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. 5 Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. 6 Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. 7 Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

2. 1 Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 2 Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. 3 Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

3. 1 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. 2 Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. 3 Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

5. 1 Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2 Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,

3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;

b) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(6) 1 Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. 2 Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

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(7) 1 Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. 2 Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.



(7) 1 Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. 2 Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a V. v. 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 

§ 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter


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(1) 1 Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. 2 Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.



(1) 1 Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. 2 Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 3 Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter. 4 Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) 1 Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. 2 Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.



(heute geltende Fassung) 

§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge


(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) 1 Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2 Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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(4) 1 Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. 2 Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. 3 Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt diese.



(4) 1 Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest. 2 Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

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(7) 1 Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. 2 Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.



(7) 1 Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. 2 Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. 3 Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. 4 Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

(heute geltende Fassung) 

§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses


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(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. 2 Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. 3 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. 4 Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.



(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. 2 Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. 3 Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. 4 Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(2) 1 Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2 Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.



(heute geltende Fassung) 

§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge


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1 Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 2 Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. 3 Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. 4 Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 5 Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. 6 Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.



1 Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a fest. 2 Er ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. 3 Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. 4 Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. 5 Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 6 Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. 7 Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.

(heute geltende Fassung) 

§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten


(1) 1 Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. 2 Sie muss enthalten

1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

2. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.

3 Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1 Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2 Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. 3 Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) 1 Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. 2 Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. 3 Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. 4 Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 5 Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

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1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,



1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind und es sich bei ihnen nicht um einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,

2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.

(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter


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(1) 1 Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. 2 Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.



(1) 1 Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. 2 Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 3 Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. 4 Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.



§ 41 Zulassung der Landeslisten


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(1) 1 Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2 Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(2) 1 Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. 2 Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. 3 Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.



(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.

(2) 1 Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. 2 Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. 3 Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. 4 Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses


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(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. 3 Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.



(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. 2 Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. 3 Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) 1 Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2 Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.



(heute geltende Fassung) 

§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten


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(1) 1 Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. 2 Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. 3 Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4 Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. 5 Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.



(1) 1 Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. 2 Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) anzugeben. 3 Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 4 Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. 5 Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.



(heute geltende Fassung) 

§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl


(1) 1 Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. 2 Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. 3 Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

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1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,

2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4 Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. 5 Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. 6 Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.



1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 5 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,

2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4 Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. 5 Familiennamen sind vollständig anzugeben. 6 Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden. 7 Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. 8 Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) 1 Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2 Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

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(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.



(3) 1 Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. 2 Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. 3 Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. 4 Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.

(4) 1 Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein. 2 Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) 1 Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. 2 Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.



(heute geltende Fassung) 

§ 46 Wahlräume


(1) 1 Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2 Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3 Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4 Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

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(2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.



(2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

(heute geltende Fassung) 

§ 60 Schluss der Wahlhandlung


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1 Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4 Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.



1 Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4 Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

(heute geltende Fassung) 

§ 68 Zählung der Wähler


(1) 1 Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2 Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3 Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 4 Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.

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(2) 1 Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2 Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. 3 Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. 4 Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. 5 Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.



(2) 1 Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2 Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. 3 Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. 4 Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. 5 Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.

§ 69 Zählung der Stimmen


(1) 1 Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,

2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,

3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

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2 Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.



2 Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) 1 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. 2 Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. 3 Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) 1 Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. 2 Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) 1 Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. 2 Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) 1 Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. 2 Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. 3 Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. 4 Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. 5 Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. 6 Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. 7 Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) 1 Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. 2 Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. 3 Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 4 Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) 1 Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. 2 Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3 Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. 4 Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,

2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,

3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,

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4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben



4. die übrigen Stimmzettel

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse


(1) 1 Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. 2 Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. 3 Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.

(2) 1 Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. 2 Sie enthält die Zahlen

1. der Wahlberechtigten,

2. der Wähler,

3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

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(3) 1 Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. 2 Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. 3 Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.



(3) 1 Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. 2 Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. 3 Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest. 4 Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.

(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 78 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(7) 1 Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. 2 Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. 3 Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. 4 Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis


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(1) 1 Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2 Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. 3 Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. 4 Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.



(1) 1 Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2 Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. 3 Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. 4 Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. 5 Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. 6 Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. 7 Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.

(2) 1 Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

2 Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3 Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

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(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) 1 Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. 2 Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. 3 Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.



(3) (aufgehoben)

(4) 1 Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. 2 Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) 1 Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. 2 Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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(7) 1 Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.



(7) (aufgehoben)

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

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(9) 1 Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. 3 Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land


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(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.



(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Absatz 2) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) 1 Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

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4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und

5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).



4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

5. im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen) und

6. welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.


2 Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

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(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

(4) 1 Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. 2 § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

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(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).



(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).

(heute geltende Fassung) 
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§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl




§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses


(1) 1 Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. 2 Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse

1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,

2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

3. den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

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4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,

5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei,

6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind, und

7. die Zahl der in der ersten Verteilung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz) den Ländern nach Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.

3 Ergeben sich danach gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschüsse. 4 Er berechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und der Parteien sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten.

(2) 1 Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest



4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie

5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.

3 Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.

(2) 1 Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,

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5. die Parteien, die nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes



5. die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes

a) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,

b) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,

6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,

7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,

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8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.



8. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und

9.
welche Bewerber gewählt sind.

2 Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2 Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.



(3) 1 Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2 Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.

(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

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(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.



(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse


(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen

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1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,



1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben,

2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber,

3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber

öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.



(heute geltende Fassung) 
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§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber




§ 80 Benachrichtigung der gewählten Bewerber


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(1) 1 Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) 1 Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3 In den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.



(1) 1 Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Absatz 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) 1 Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. 2 Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. 3 In den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

§ 83 Wiederholungswahl


(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) 1 Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. 2 Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3 Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) 1 Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. 2 Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) 1 Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2 Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.



(6) 1 Wahlvorschläge können geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. 2 Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:

1. Änderungen des Namens einer Partei,

2. Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,

3. Änderungen des Namens eines Bewerbers,

4. Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,

5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und

6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).

3 Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse.


(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 84 Berufung von Listennachfolgern




§ 84 Berufung von Nachfolgern


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(1) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin. 2 Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. 3 Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.

(2) 1 Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. 2 Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. 3 Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(3) 1 Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. 2 Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt.

(4) 1 Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. 2 Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.



(1) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. 2 Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. 3 Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.

(2) 1 Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. 2 Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt. 3 Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(3) 1 Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. 2 Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt.

(4) 1 Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. 2 Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen


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(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.

(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.



(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.

(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.

(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.


(heute geltende Fassung) 

§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.



(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.



(3) 1 Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten.


(heute geltende Fassung) 

§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken


(1) Der Kreiswahlleiter beschafft

1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,

2. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),

3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,

4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),

5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),

6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),

7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),

8. die Stimmzettel (Anlage 26),

9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),

10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),

11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)

für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

1. (weggefallen)

2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),

3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),

4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),

5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),

7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).

(2a) 1 Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. 2 Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

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(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2).



(3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.

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(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.



(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *)


- Erstausfertigung -

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


- Zweitausfertigung - *)

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 588)


*) Anm. d. Red.: 'wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.' [Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585)]

Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 589)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 590)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 591)


Muster Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (BGBl. 2017 I S. 592)


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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen

durch Artikel 2 G. v. 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834):

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer 2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

durch Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199):

a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland'.

bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort 'betroffen.' eingefügt.

cc) Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den Wörtern 'Unterschrift des Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt.

b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort 'betroffen' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland'.

bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort 'sind.' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

cc) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2 nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und in Absatz 3 nach den Wörtern 'betroffen ist.' eingefügt.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *)




Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)


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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1260)


Rückseite Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Wahlscheinantrag (BGBl. I 2013 S. 1261)


Merkblatt (BGBl. 2017 I S. 593)


Merkblatt (BGBl. 2017 I S. 594)


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*) Anm. d. Red.: In den Grafiken nicht konsolidierbare Änderungen:

- Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585):

a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - werden die Wörter 'für im Ausland lebende Deutsche' angefügt.

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer 2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.

- Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199):

a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche'.

bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort 'betroffen.' eingefügt.

cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den Wörtern 'Unterschrift des Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt.

b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort 'betroffen' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche'.

bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort 'sind.' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

cc) Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2 nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

dd) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1 nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und in Absatz 2 nach den Wörtern 'betroffen ist.' sowie in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort 'sind.' eingefügt.




Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 13)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 14)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 15)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 16)


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Anlage 2a (neu)




Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)


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Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 17)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 18)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 19)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 20)


(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)


Wahlbenachrichtigung (BGBl. 2017 I S. 595)




(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag


Wahlscheinantrag (BGBl. 2017 I S. 596)




(heute geltende Fassung) 

Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12-13



(heute geltende Fassung) 

Anlage 9 (zu § 26)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17



(heute geltende Fassung) 

Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18



(heute geltende Fassung) 

Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19



(heute geltende Fassung) 

Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20 - 21



(heute geltende Fassung) 

Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 22 - 23



(heute geltende Fassung) 

Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 24 - 25



(heute geltende Fassung) 

Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 26



(heute geltende Fassung) 

Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 27



(heute geltende Fassung) 

Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 28 - 30



(heute geltende Fassung) 

Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 31



(heute geltende Fassung) 

Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 32 - 34



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 19a (neu)




Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes


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Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 30)


(heute geltende Fassung) 

Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 35



(heute geltende Fassung) 

Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 36 - 37



(heute geltende Fassung) 

Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 38



(heute geltende Fassung) 

Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 39 - 40



Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 41



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)




Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 36)


Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 46 - 47



(heute geltende Fassung) 

Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag


vorherige Änderung nächste Änderung

Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 208)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 209)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 210)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 4 (BGBl. 2020 I S. 211)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 5 (BGBl. 2020 I S. 212)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 6 (BGBl. 2020 I S. 213)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 7 (BGBl. 2020 I S. 214)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 8 (BGBl. 2020 I S. 215)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 9 (BGBl. 2020 I S. 216)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 10 (BGBl. 2020 I S. 217)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 11 (BGBl. 2020 I S. 218)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 12 (BGBl. 2020 I S. 219)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 13 (BGBl. 2020 I S. 220)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk, Seite 14 (BGBl. 2020 I S. 221)




Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 37)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 38)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 39)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 40)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 41)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 42)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 43)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 44)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 45)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 46)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 47)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 48)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 49)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 50)


Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57



(heute geltende Fassung) 

Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag


vorherige Änderung nächste Änderung

Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 1 (BGBl. 2020 I S. 222)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 2 (BGBl. 2020 I S. 223)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 3 (BGBl. 2020 I S. 224)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 4 (BGBl. 2020 I S. 225)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 5 (BGBl. 2020 I S. 226)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 6 (BGBl. 2020 I S. 227)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 7 (BGBl. 2020 I S. 228)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 8 (BGBl. 2020 I S. 229)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 9 (BGBl. 2020 I S. 230)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 10 (BGBl. 2020 I S. 231)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 11 (BGBl. 2020 I S. 232)


Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl, Seite 12 (BGBl. 2020 I S. 233)




Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 50)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 51)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 52)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 53)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 54)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 55)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 56)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 57)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 58)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 59)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 60)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 61)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 62)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 63)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6)




Anlage 32 (zu § 76 Absatz 6) Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis der Wahl zum Deutschen Bundestag


vorherige Änderung

Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 65 - 67



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 64)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 65)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 283 S. 66)


(heute geltende Fassung) 

Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4)


Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 68 - 69