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Änderung § 79 BWO vom 18.09.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 BWO, alle Änderungen durch Artikel 1 13. BWOÄndV am 18. September 2024 und Änderungshistorie der BWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 79 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2024 geltenden Fassung | § 79 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | |
(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen | |
(Text alte Fassung) 1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers, | (Text neue Fassung) 1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, |
2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber, 3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt. (2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. |
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