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Änderung § 88 BWO vom 18.09.2024

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§ 88 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2024 geltenden Fassung
§ 88 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken


(1) Der Kreiswahlleiter beschafft

1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,

2. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),

3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,

4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),

5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),

6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),

7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),

8. die Stimmzettel (Anlage 26),

9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),

10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),

11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)

für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

1. (weggefallen)

2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),

3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),

4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),

5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),

7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).

(2a) 1 Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. 2 Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2).

(Text neue Fassung)

(3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.

vorherige Änderung

(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.



(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

(heute geltende Fassung)