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Änderung § 10 BWO vom 22.02.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BWO, alle Änderungen durch Artikel 1 12. BWOÄndV am 22. Februar 2020 und Änderungshistorie der BWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.02.2020 geltenden Fassung
§ 10 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld


(Text alte Fassung)

(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen.

(2) 1 Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2 Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.



(heute geltende Fassung)