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Synopse aller Änderungen der BWO am 22.02.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Februar 2020 durch Artikel 1 der 12. BWOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BWO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.02.2020 geltenden Fassung | BWO n.F. (neue Fassung) in der am 22.02.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Wahlorgane § 1 Bundeswahlleiter § 2 Landeswahlleiter § 3 Kreiswahlleiter § 4 Bildung der Wahlausschüsse § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand § 8 Beweglicher Wahlvorstand § 9 Ehrenämter § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld § 11 Geldbußen Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl Erster Unterabschnitt Wahlbezirke § 12 Allgemeine Wahlbezirke § 13 Sonderwahlbezirke Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis § 14 Führung des Wählerverzeichnisses § 15 (weggefallen) § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis § 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten § 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen § 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis § 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses Dritter Unterabschnitt Wahlscheine § 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen § 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines § 27 Wahlscheinanträge § 28 Erteilung von Wahlscheinen § 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel § 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen § 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter § 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge § 39 Inhalt und Form der Landeslisten § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter § 41 Zulassung der Landeslisten § 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses § 43 Bekanntmachung der Landeslisten § 44 (aufgehoben) § 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit § 46 Wahlräume § 47 Wahlzeit § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde Dritter Abschnitt Wahlhandlung Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes § 50 Wahlkabinen § 51 Wahlurnen § 52 Wahltisch § 53 Eröffnung der Wahlhandlung § 54 Öffentlichkeit § 55 Ordnung im Wahlraum § 56 Stimmabgabe § 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen § 58 (aufgehoben) § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines § 60 Schluss der Wahlhandlung Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen § 61 Wahl in Sonderwahlbezirken § 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen § 63 Stimmabgabe in Klöstern § 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten § 65 § 66 Briefwahl Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 68 Zählung der Wähler § 69 Zählung der Stimmen § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse § 72 Wahlniederschrift § 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen § 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse § 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber § 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern § 82 Nachwahl § 83 Wiederholungswahl § 84 Berufung von Listennachfolgern Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
(Text alte Fassung) § 85 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen |
§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen § 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt § 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken § 89 Sicherung der Wahlunterlagen § 90 Vernichtung von Wahlunterlagen § 91 Stadtstaatklausel § 92 § 93 Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *) Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) Wahlscheinantrag Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) Anlage 7 Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) Anlage 9 (zu § 26) Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) Anlage 25 (aufgehoben) Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) | |
§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | |
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. | (1) 1 Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen. |
(2) 1 Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2 Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. | |
§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag | |
(1) 1 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2 Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3 Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend. (2) (weggefallen) (3) 1 In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2 Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. (4) (weggefallen) | |
(5) 1 In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. 3 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4 Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 5 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. (6) 1 Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3 Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. | (5) 1 In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. 3 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4 Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 5 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten. (6) 1 Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3 Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1 oder einer Kopie der Erstausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. 4 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. |
§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | |
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. | |
(2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. | (2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend. |
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) 1 Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. 3 In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung. (5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. 4 Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. 6 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. | |
§ 60 Schluss der Wahlhandlung | |
1 Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3 Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 54 ist zu beachten. 4 Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. | 1 Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4 Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. |
§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | |
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest | Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest |
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen, 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen. | |
§ 68 Zählung der Wähler | |
1 Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2 Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 3 Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 4 Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. | (1) 1 Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. 2 Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3 Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. 4 Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern. (2) 1 Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. 2 Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. 3 Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. 4 Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. 5 Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken. |
§ 85 (weggefallen) | § 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen |
(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. (2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte. (3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren. (4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20. | |
Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20 ... gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland *) | |
- Erstausfertigung - - Zweitausfertigung - *) *) Anm. d. Red.: 'wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.' [Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585)] | |
--- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen: | --- *) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen durch Artikel 2 G. v. 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834): |
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer 2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.' bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. | |
durch Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199): a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert: aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland'. bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort 'betroffen.' eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den Wörtern 'Unterschrift des Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt. b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort 'betroffen' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 'Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland'. bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort 'sind.' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2 nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und in Absatz 3 nach den Wörtern 'betroffen ist.' eingefügt. | |
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *) | |
--- *) Anm. d. Red.: In den Grafiken nicht konsolidierbare Änderungen: | |
- Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585): a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - werden die Wörter 'für im Ausland lebende Deutsche' angefügt. | - Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585): a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - werden die Wörter 'für im Ausland lebende Deutsche' angefügt. |
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer 2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.' bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. | |
- Artikel 1 V. v. 13. Februar 2020 (BGBl. I S. 199): a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird wie folgt geändert: aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 'Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche'. bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum linken Kästchen nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und im Text zum rechten Kästchen nach dem Wort 'betroffen.' eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den Wörtern 'Unterschrift des Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt. b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort 'betroffen' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 'Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche'. bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3 zweiter Spiegelstrich nach dem Wort 'sind.' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. cc) Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2 nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt. dd) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1 nach dem Wort 'Deutschland' der Fußnotenhinweis '*)' gestrichen und in Absatz 2 nach den Wörtern 'betroffen ist.' sowie in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort 'sind.' eingefügt. | |
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) | |
Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 14 | |
Anlage 9 (zu § 26) | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17 | |
Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20 - 21 | |
Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 24 - 25 | |
Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 26 | |
Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 27 | |
Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 36 - 37 | |
Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste | |
Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 38 | |
Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk der Wahl zum Deutschen Bundestag | |
Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag | |
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