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Änderung Anlage 2 BWO vom 22.02.2020
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Anlage 2 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.02.2020 geltenden Fassung | Anlage 2 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) *) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) |
--- *) Anm. d. Red.: In den Grafiken nicht konsolidierbare Änderungen: - Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a V. v. 24. März 2017 (BGBl. I S. 585): a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - werden die Wörter 'für im Ausland lebende Deutsche' angefügt. a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 13 BWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Angaben '§ 13 Nummer 1 BWG', '§ 13 Nummer 2 BWG' und '§ 13 Nummer 3 BWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen. b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.' bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt. | |
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