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Änderung § 77 BWO vom 11.12.2008
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§ 77 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung | § 77 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 11.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land | |
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. | |
(Text alte Fassung) (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest | (Text neue Fassung) (2) 1 Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest |
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und | |
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen). Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. | 5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen). 2 Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. |
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. | |
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. | (4) 1 Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. 2 § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. |
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2263/al14777-0.htm