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Änderung § 22 BWO vom 18.09.2024

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§ 22 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2024 geltenden Fassung
§ 22 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde


(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3 Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. 3 In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. 4 Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. 6 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. 3 In den Fällen des § 18 Absatz 3 bis 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. 4 Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. 5 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. 6 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

(heute geltende Fassung)