Änderung § 60 BWO vom 18.09.2024

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§ 60 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2024 geltenden Fassung
§ 60 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Schluss der Wahlhandlung


(Text alte Fassung)

1 Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4 Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

(Text neue Fassung)

1 Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4 Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

(heute geltende Fassung) 



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