Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 57 BWO vom 31.03.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 BWO, alle Änderungen durch Artikel 1 11. BWOÄndV am 31. März 2017 und Änderungshistorie der BWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 57 BWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung
§ 57 BWO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585

(Text alte Fassung)

§ 57 Stimmabgabe behinderter Wähler


(Text neue Fassung)

§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2 Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.




Anzeige