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Änderung § 10 BWO vom 22.02.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BWO, alle Änderungen durch Artikel 1 12. BWOÄndV am 22. Februar 2020 und Änderungshistorie der BWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.02.2020 geltenden Fassung | § 10 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 22.02.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | |
(Text alte Fassung) (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen. |
(2) 1 Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2 Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2263/al85765-0.htm