§ 60 BWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.02.2020 geltenden Fassung | § 60 BWO n.F. (neue Fassung) in der am 22.02.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Schluss der Wahlhandlung | |
(Text alte Fassung) 1 Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. 3 Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 54 ist zu beachten. 4 Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. | (Text neue Fassung) 1 Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2 Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3 Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4 Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. |