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§ 3 - Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

neugefasst durch B. v. 07.11.1990 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 18.05.1975; FNA: 7104-6 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger



(1) 1Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn

1.
der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind,

2.
zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,

3.
die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,

4.
die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,

a)
von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß

aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder

bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,

b)
wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß

aa)
die Baugenehmigung als erteilt gilt oder

bb)
nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,

und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.

2Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. 3Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. 4Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. 5Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.

(2) 1Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. 2Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:

1.
30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,

2.
von der restlichen Vertragssumme

-
40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,

-
8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,

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3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,

-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,

-
3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,

-
10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,

-
6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,

-
3 vom Hundert für den Estrich,

-
4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,

-
12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,

-
3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,

-
5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.

3Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. 4Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.

(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 3 MaBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
vom 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 10 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 MaBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MaBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MaBV Hilfspersonal
... zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 ...
§ 6 MaBV Getrennte Vermögensverwaltung
... getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 geleistete Zahlungen. (2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom ...
§ 7 MaBV Ausnahmevorschrift (vom 01.01.2013)
... Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden ... des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen ... werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein ... vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig. (2) Der Gewerbetreibende ...
§ 10 MaBV Buchführungspflicht (vom 01.01.2013)
... den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des § 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen und diese ... die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die ... die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, ...
§ 12 MaBV Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
... Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ...
§ 16 MaBV Prüfungen (vom 01.08.2018)
... 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer ...
§ 18 MaBV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2018)
... 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, 3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des ...
§ 20 MaBV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2013)
... die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 14.02.1997 BGBl. I S. 272
Artikel 2 3. MaBVÄndV Übergangsvorschriften
... die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die ...

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
V. v. 23.05.2001 BGBl. I S. 981; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
§ 1 AbschlagsV Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen (vom 01.01.2018)
... oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 10 InvÄndG Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt. 0c. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c ...

Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ...