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§ 19 - Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
neugefasst durch B. v. 07.11.1990 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 18.05.1975; FNA: 7104-6 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 18.05.1975; FNA: 7104-6 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
(1) 1Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
- 1.
- nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
- 2.
- nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
(2) In den Fällen
- 1.
- des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
- 2.
- des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung V. v. 9. Mai 2018 BGBl. I S. 550 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 19 MaBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 09.05.2018 BGBl. I S. 550 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 |
aktuell vorher | 18.03.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.2010 BGBl. I S. 264 |
aktuell | vor 18.03.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 MaBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MaBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MaBV Anwendungsbereich (vom 01.08.2018)
... Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 2 DLRLUmsV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... die mit der Prüfung betraut werden können, entsprechend." 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender ... entsprechend." 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (1) Üben ...
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Artikel 2 FinVermVEV Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
... 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1 oder 2" ersetzt. 10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Artikel 1 4. MaBVÄndV
... Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3 und § 19 ,". 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,". 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender ... 3 Satz 1 zuwiderhandelt,". 7. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (1) Üben ...
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