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Änderung § 2 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 08.11.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 04.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 1 Abs. 3 werden übertragen 1. für die Erteilung von Genehmigungen in den von den §§ 44 und 46 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereichen der Seeschiffahrt a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in den übrigen Fällen; 2. für die Erteilung von Genehmigungen in dem von § 47 der Außenwirtschaftsverordnung erfaßten Bereich der Binnenschiffahrt a) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, wenn die Reise im Rheinstromgebiet unterhalb Rolandseck oder im Gebiet der westdeutschen Kanäle, der Weser oder der Elbe beginnt, b) auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in den übrigen Fällen; 3. (weggefallen) | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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