Tools:
Update via:
§ 11 - Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 7104-8 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |
§ 11 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie V. v. 9. März 2010 BGBl. I S. 264 m.W.v. 18. März 2010
Frühere Fassungen von § 11 VerstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.03.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.2010 BGBl. I S. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 VerstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VerstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 1 DLRLUmsV Änderung der Versteigererverordnung
... Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Anwendung bei grenzüberschreitender ... 550) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (1) Üben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2286/a165914.htm