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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben
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§ 34 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; aufgehoben durch § 35 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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§ 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. 3Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
- 1.
- der Prüfungsteil „Strategische Prozesse" mit 50 Prozent,
- 2.
- die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und „Strategisches Personalmanagement" mit jeweils 25 Prozent.
(3) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 34 IT-Fortbildungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 IT-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 IT-FortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-FortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 IT-FortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
§ 36 IT-FortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
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