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§ 7 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; aufgehoben durch § 35 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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§ 7 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
(1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder der folgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -auswahl" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,
- b)
- Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,
- c)
- Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,
- d)
- Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
- e)
- Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter- und Teamführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, entwickeln, motivieren und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
- b)
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
- c)
- Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
- d)
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- e)
- Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
- f)
- Führen von Teams, insbesondere
- aa)
- gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung,
- bb)
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
- cc)
- Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Qualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
- b)
- Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,
- c)
- Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
- d)
- Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,
- e)
- Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen,
- f)
- Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeitsrecht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts,
- b)
- Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,
- c)
- Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- d)
- Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,
- e)
- Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.
(2) Für die praktische Demonstration wählt die zu prüfende Person einen der folgenden Anwendungsfälle aus:
- 1.
- Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches,
- 2.
- Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches,
- 3.
- Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit,
- 4.
- Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung.
(3) In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:
- 1.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen kann,
- 2.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen kann,
- 3.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann,
- 4.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 7 IT-Fortbildungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 IT-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IT-FortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-FortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 IT-FortbV Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals) (vom 17.12.2019)
... kann, sowie Qualifikationen im Bereich Mitarbeiterführung und Personalmanagement entsprechend § 7 dieser Verordnung sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2293/a32219.htm