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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben
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§ 23 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; aufgehoben durch § 35 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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§ 23 Ausbildereignung
§ 23 hat 1 frühere Fassung
(1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zu einem Abschluss der operativen Professionals bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) Wer dabei im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" für die praktische Demonstration den Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Hierüber ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 23 IT-Fortbildungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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