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Änderung § 6 AtSKostV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 EndLaNOG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des AtSKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Befreiung und Ermäßigung | |
(Text alte Fassung) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | (Text neue Fassung) (1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. (2) (aufgehoben) |
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