Tools:
Update via:
Änderung § 6 AtSKostV vom 30.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AtSKostV, alle Änderungen durch Artikel 7 EndLaNOG am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie des AtSKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 6 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Befreiung und Ermäßigung | |
(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2298/al0-55957.htm