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Änderung § 2 MiArbG vom 28.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 MiArbG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MiArbGÄndG am 28. April 2009 und Änderungshistorie des MiArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung | § 2 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 2 | (Text neue Fassung)§ 2 Hauptausschuss |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet einen Hauptausschuß für Mindestarbeitsbedingungen (Hauptausschuß). (2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Bundesminister für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestimmten Person als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber als Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber auf die Dauer von drei Jahren. (4) Der Hauptausschuß ist von Amts wegen oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern einzuberufen. (5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich. | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet einen ständigen Hauptausschuß für Mindestarbeitsentgelte (Hauptausschuß). (2) Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen in der Lage sein, umfassend die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen. (3) Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich. Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie erhalten eine angemessene Entschädigung für den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Hauptausschusses fest. |
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