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Änderung § 19 MiArbG vom 28.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 MiArbG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MiArbGÄndG am 28. April 2009 und Änderungshistorie des MiArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung | § 19 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 16 | (Text neue Fassung)§ 19 Evaluation |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Beratung mit den Gewerkschaften und den Vereinigungen von Arbeitgebern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über a) die Errichtung des Hauptausschusses (§ 2) und sein Verfahren; b) die Errichtung von Fachausschüssen und ihr Verfahren; c) das Verfahren nach § 7. | Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestarbeitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen. |
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