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Änderung § 3 WSG vom 22.03.2012
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§ 3 WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 3 WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verpflegung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom Bundesministerium der Verteidigung für die Gemeinschaftsverpflegung veranschlagten Beschaffungskosten (Naturalkosten). Soldaten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. 2 Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag. |
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. |
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