Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8i WSG vom 01.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8i WSG, alle Änderungen durch Artikel 4 USGuSoldGNRG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8i WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 8i WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8i Weiterverpflichtungsprämie


(Text neue Fassung)

§ 8i (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.

(3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie.

(4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)