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Synopse aller Änderungen des WSG am 01.11.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2015 durch Artikel 4 des USGuSoldGNRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Allgemeine Vorschrift § 2 Wehrsold § 3 Verpflegung § 4 Unterkunft § 5 Dienstbekleidung § 6 Heilfürsorge | |
(Text alte Fassung) § 7 Besondere Zuwendung § 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen § 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen § 8b Reserveunteroffizierzuschlag | (Text neue Fassung) § 7 (aufgehoben) § 8 (aufgehoben) § 8a (aufgehoben) § 8b (aufgehoben) |
§ 8c Wehrdienstzuschlag § 8d (aufgehoben) § 8e (aufgehoben) § 8f Auslandsverwendungszuschlag § 8g Besondere Vergütung | |
§ 8h Reserveoffizierzuschlag § 8i Weiterverpflichtungsprämie | § 8h (aufgehoben) § 8i (aufgehoben) |
§ 9 Entlassungsgeld § 10 Verwaltungsvorschriften | |
§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 | § 11 (aufgehoben) |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) | |
§ 1 Allgemeine Vorschrift | |
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften. (2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes. (4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit. (5) 1 Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. 2 Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird. (6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1. | |
(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt. | (7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt. |
(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen. (9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
§ 2 Wehrsold | |
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen. (4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats gezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | (1) 1 Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. 2 Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2) 1 Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2 Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. (3) 1 Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen. 2 § 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1 Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt. 2 Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 3 Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. 4 Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (5) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
§ 3 Verpflegung | |
(1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. | (1) 1 Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. 2 Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. |
(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag. (3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. | |
§ 7 Besondere Zuwendung | § 7 (aufgehoben) |
(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung. 2 Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. 3 Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. 4 Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. 5 Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen. (2) 1 Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. 2 Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen. (3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die 1. entlassen werden a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. (4) 1 Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Absatz 3 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. 2 Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung. (5) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. | |
§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen | § 8 (aufgehoben) |
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld. (2) Das Dienstgeld beträgt 1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes. | |
§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen | § 8a (aufgehoben) |
(1) 1 Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. 2 Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag. 3 Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr. (2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge: 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1, 2. 1 in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1.278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. 2 Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1.278,23 Euro gewährt. (3) 1 Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. 2 Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. 3 Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. 4 Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. 5 Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden. | |
§ 8b Reserveunteroffizierzuschlag | § 8b (aufgehoben) |
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1.022,58 Euro. (2) 1 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt: 1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, 2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird. 2 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. 3 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. | |
§ 8c Wehrdienstzuschlag | |
(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, 2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro, 3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und 4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro. | |
(3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt. | (3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. 3 § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. |
§ 8h Reserveoffizierzuschlag | § 8h (aufgehoben) |
(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1.500 Euro. (2) 1 Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. 2 Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. 3 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. | |
§ 8i Weiterverpflichtungsprämie | § 8i (aufgehoben) |
(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird. (2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt. (3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie. (4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt. | |
§ 9 Entlassungsgeld | |
(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. | |
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag. | (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag. |
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt. | |
(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie 1. entlassen werden a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. | |
§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 | § 11 (aufgehoben) |
1 Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. 2 Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde. |
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