Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 WSG vom 01.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 WSG, alle Änderungen durch Artikel 4 WehrRÄndG 2010 am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entlassungsgeld


(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Entlassungsgeld beträgt 460,80 Euro. Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als sechs Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten

1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,

2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden

a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,

b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr,

c) Zivildienstes,

3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung,

4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind,

5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt.