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Änderung § 8b WSG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8b WSG, alle Änderungen durch Artikel 5 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8b WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 8b WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8b Reserveunteroffizierzuschlag | |
(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1.022,58 Euro. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt: | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt: |
1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, 2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird. | |
Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. | 2 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. 3 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2317/al28669-0.htm