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Änderung § 3 WSG vom 22.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 3 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verpflegung


(1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(Text alte Fassung)

(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der vom Bundesministerium der Verteidigung für die Gemeinschaftsverpflegung veranschlagten Beschaffungskosten (Naturalkosten). Soldaten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag.

(Text neue Fassung)

(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.

(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)